Durchsuchungshaft:

Das Landgericht Frankfurt hat die rechtswidrige Verhaftungsmethode von Frankfurter Staatsanwalt Dr. Helmut Brandau zum Anlass genommen, sich zu der Historie des Missbrauchs des Polizeigewahrsams in der Nazizeit zu äußern. (Siehe Landgericht Frankfurt 26. Strafkammer, bestätigt durch die 3.Zivilkammer des LG Frankfurt 2/03 O 420/08 aus den Entscheidungsgründen, bzw. Hessisches Ministerium der Justiz, 4121/1 E - III/A - 2007/6159 - III/A)

Es handelt sich um meine Interpretation der Entscheidungsgründe der 26. Strafkammer, somit um eine Schlussfolgerung, dass es sich um einen indirekten Vergleich handelte.

Nachdem Staatsanwalt Dr. Helmut Brandau eine Novität ausprobiert hat, nämlich die "Durchsuchungshaft", setzt das Landgericht Frankfurt dem Unterfangen mit unmissverständlicher Diktion und überzeugender Begründung klare Grenzen.

Auch Prof. Jahn schreibt: Ob es der Staatsanwaltschaft Nähe zu den Methoden der Nationalsozialisten attestieren wollte, wie ein Teil der Tagespresse meint www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/reportage/?em_cnt=1324659, mag jeder Leser der nachfolgenden Darstellung selbst entscheiden.

Nebeninfo: Es lag überhaupt kein Straftatbestand vor!
Das verschärft die Angelegenheit meiner Meinung nach enorm.

 

LG Frankfurt a.M.: Strafprozessrecht JuS 2008 Heft 7 649

Strafprozessrecht Unzulässigkeit von "Durchsuchungshaft"

StPO §§ 102, 105, 127, 164

Es gibt keine gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zu dem Zweck, ihn am Beiseiteschaffen von Beweismitteln und Vermögenswerten angesichts einer unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung zu hindern. (Leitsatz des Bearbeiters)

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26. 2. 2008 - 5/26 Qs 6/08 BeckRS 2008, 05006 Zum Sachverhalt Am 30. 5. 2007 gegen 0.45 Uhr wurde der Beschuldigte B vor seiner Wohnung festgenommen und in eine Haftzelle des Polizeipräsidiums verbracht. Erst nach fast 15 Stunden wurde er entlassen. Den Grund der Verhaftung erfuhr B "trotz mehrfacher und sogar flehentlicher Nachfrage" in dieser Zeit nicht. Der Hintergrund war folgender: Die Staatsanwaltschaft hatte seit geraumer Zeit u.a. wegen Betrugs gegen ihn ermittelt. Bei einer im April 2005 durchgeführten Durchsuchung hatte B die Polizeibeamten etwa 15 Minuten warten lassen, bevor die mehrfach gesicherte Tür geöffnet werden konnte. Im Anschluss waren verbranntes Papier sowie aus dem Fenster geworfene und versteckte Datenträger entdeckt worden. (Anmerkung: Paar runtergeladene Videofilme hatte ich aus dem Fenster geschmissen :-) Ende Mai 2007 sollte bei B erneut eine Durchsuchung durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft befürchtete, dass Beweismittel vernichtet werden könnten, und beantragte daher einen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr. Das AG lehnte den Antrag ab, da der Erlass eines Haftbefehls allein zur Sicherung einer Durchsuchung unverhältnismäßig sei. Trotzdem veranlasste die Staatsanwaltschaft die Verhaftung des B, der erst nach Beendigung der Durchsuchung seiner Wohnung und Geschäftsräume freigelassen wurde. Das AG half seinem dagegen gerichteten Rechtsbehelf nur insoweit ab, als es feststellte, dass die Verhaftung nach dem Beginn der Durchsuchung rechtswidrig geworden sei, weil Verdunkelungshandlungen dann nicht mehr zu befürchten gewesen seien. Gegen diesen Beschluss legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch B Beschwerde zum LG ein.

Einführung in die Probleme Impulse für neuartige Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren kommen häufig aus der Praxis - man denke nur an die strafprozessuale Online-Durchsuchung, deren Existenz erst durch die Genehmigungsverweigerung durch den BGH-Ermittlungsrichter einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde. Das LG Frankfurt a.M. schiebt mit seinem Beschluss einer weiteren Novität - der hier so genannten Durchsuchungshaft - einen Riegel vor, bevor sich die Strafverfolgungspraxis ihrer auf breiter Front bedienen kann. Die Entscheidung ist deshalb wichtig, auch wenn sie nicht von einem Obergericht stammt.

1. Art. 2 II 2 GG schützt die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Nicht nur die prominente Platzierung zu Beginn des Grundrechtskatalogs, sondern auch die Flankierung durch Art. 104 I GG machen die herausragende Bedeutung dieses Rechts deutlich, dessen Genese bis zum Habeas-Corpus-Act zurückverfolgt werden kann. Seine ganze Durchschlagskraft zeigt sich in zahlreichen seit 2005 ergangenen Entscheidungen des BVerfG zur Untersuchungshaft. Hier klafft häufig ein Abgrund zwischen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und ihrer tatsächlichen Beachtung durch die Organe der Strafverfolgung, den das Karlsruher Gericht immer wieder überbrücken muss.

2. Es lag daher nahe, dass die Anordnung einer "Durchsuchungshaft" zur Vermeidung von Beweismittelverlust durch unlautere Einwirkungen des Beschuldigten angesichts der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer eingehenderen rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Bis nach Karlsruhe musste B allerdings nicht ziehen. Schon das LG Frankfurt a.M. setzt dem Unterfangen mit unmissverständlicher Diktion und überzeugender Begründung klare Grenzen.

 

Strafprozessrecht JuS 2008 Heft 7 650

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=81E3BE63F3F34C3AB03C7F4215862185&site=JuS

Darstellung und Analyse 1. Beispielhaft durchmustert die Beschwerdekammer nach Art eines Mini-Repetitoriums zum StPO-Eingriffsrecht alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Dabei beginnt sie mit den Vorschriften über die Durchsuchung, §§ 102, 105 StPO:

"Die Festnahme kann zunächst nicht auf § 105 StPO unmittelbar gestützt werden. Zwar ermächtigt diese Vorschrift auch zur Anwendung unmittelbaren Zwanges …, so bei einer Wohnungsdurchsuchung zum gewaltsamen Öffnen der Wohnung… Zu weitergehenden Maßnahmen, insbesondere eines ‚Stubenarrestes' oder gar - wie vorliegend - einer präventiven Ingewahrsamnahme im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung, um das Beiseiteschaffen von Beweismitteln oder Vermögenswerten zu verhindern, berechtigt § 105 StPO nicht. Hierdurch würde nicht nur das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten aus § 106 StPO verletzt, vor allem mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Vorschrift hinsichtlich eines so schwerwiegenden und eigenständigen Eingriffs in das Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 II 2 GG".

In der Tat: Wer § 105 StPO in den Blick nimmt, wird zur Anwendung von Zwang im Wortlaut nicht einmal eine Andeutung finden. Richtig ist allerdings, dass die Durchsetzung von angeordneten Zwangsmaßnahmen oft nur gegen den Willen des Betroffenen möglich ist. Das kann im Einzelfall vorbereitende oder begleitende Rechtseingriffe erforderlich machen, weil sonst der Vollzug der Primärmaßnahme illusorisch würde. Über die Annahme einer solchen Annexkompetenz wird damit eine konkludente Ermächtigung erreicht, die allerdings eine nur dienende Funktion zur Durchsetzung der primären Standardmaßnahme hat7. So wird z.B. im Schrifttum8 über § 105 StPO die "Telefonsperre" des Anschlusses in der Wohnung des Beschuldigten gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass Mitbeschuldigte gewarnt werden oder dass Beweismaterial vernichtet wird. Unabhängig von dem ersichtlichen Spannungsverhältnis solcher Kompetenzen mit dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG) dürfen sie jedenfalls nie eingriffsintensiver als die eigentliche Hauptmaßnahme sein. Zumindest daran scheitert ein "Annex" zu § 105 StPO bei der Anordnung von Haft.

2. Nun wird die vorläufige Festnahme nach § 127 II StPO erörtert:

"Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Haftbefehls gegeben sind, muss zumindest das Vorliegen von Gefahr im Verzug verneint werden. Gefahr im Verzug besteht dann, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung gefährdet wäre, die durch das Erwirken eines richterlichen Haftbefehls eintreten würde. Hier liegt es jedoch so, dass im Vorfeld der Durchsuchungen der von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftbefehl vom AG gerade aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgelehnt worden war. Diese Ablehnung schließt die vorläufige Festnahme … nur dann nicht aus, wenn die früheren Ablehnungsgründe durch neue Umstände ausgeräumt sind… Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben hatten".

Selbstredend muss die antragsablehnende Entscheidung des Haftrichters von der Staatsanwaltschaft respektiert werden. Hält sie diese für falsch, muss sie den vorgesehenen Weg (Beschwerde, § 304 StPO) einschlagen. Eine Umgehung des Richtervorbehalts durch die Wahrnehmung der Eilkompetenz ist auch in diesem Fall unzulässig9.

3. Schließlich schlägt das LG den Strafverfolgern das prinzipiell für alle Zwangsmittel zur Verfügung stehende Schwert des § 164 StPO aus der Hand:

"Erforderlich wäre hier eine bereits vorliegende oder unmittelbar bevorstehende Störung… Die bloße, auch durch Tatsachen gestützte Erwartung, dass es zu einer Störung kommen könne, rechtfertigt noch keine Maßnahmen nach § 164 StPO… Der Beschuldigte hatte jedoch zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch nicht einmal Kenntnis von der … Durchsuchung. Störungshandlungen gingen von ihm zum Zeitpunkt der Festnahme nicht aus und standen auch nicht unmittelbar bevor".

Insgesamt findet sich also im Strafprozessrecht keine Eingriffsgrundlage.

4. Abschließend wird noch die Zulässigkeit einer Festnahme auf präventiv-polizeilicher Grundlage nach § 32 I Nr. 2 HessSOG10 geprüft. Ob der Rückgriff auf Sicherheitsrecht allerdings überhaupt zulässig ist, erörtert die Kammer nicht. Mag das auch in der Rechtsprechung anerkannt sein11, ist es doch jedenfalls deshalb bedenklich, weil im Hinblick auf Art. 6 EGStPO die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 i.V. mit 74 I Nr. 1 GG durch den beständigen Ausbau der StPO in der Vergangenheit erschöpft ist12. Im Ergebnis spielt das aber keine Rolle, denn

"eine solche Maßnahme ist nach HessSOG nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist… Da das Instrument des Gewahrsams während der Zeit des Nationalsozialismus massiv missbraucht wurde, sollte durch die Tatbestandsmerkmale ‚unerlässlich' und ‚unmittelbar bevorstehend' rechtlich unmöglich gemacht werden, dass die Vorschrift zu einer Ermächtigung zum so genannten Vorbeugegewahrsam (früher: Schutzhaft) ausgeweitet wird".

Das sieht das LG als nicht gegeben an, denn

"eine Maßnahme ist nur dann unerlässlich, wenn die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich … ist. Als mildere Mittel wären aber vorliegend die Durchführung der Durchsuchung im unmittelbaren Anschluss an das Antreffen des Beschuldigten auf der Straße oder der Einsatz einer wirksamen Ramme zum Öffnen der Tür denkbar gewesen. Präventiver Freiheitsentzug stellt jedenfalls kein Mittel dar, kriminaltaktische Defizite zu beheben".

Mangels einschlägiger Eingriffsgrundlage war die Ingewahrsamnahme damit insgesamt rechtswidrig.

Folgen für Ausbildung, Prüfung und Praxis Neben seinem erfreulichen rechtsstaatlichen Impetus ist der Beschluss didaktisch besonders wertvoll, weil die Zulässigkeit von flankierenden Maßnahmen (Annexkompetenz) und die Reichweite des Richtervorbehalts sozusagen zum "AT" der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen gehören. In der Praxis hat der Fall übrigens ein Nachspiel gehabt: Ein Ermittlungsverfahren gegen den ermittlungsführenden Staatsanwalt u.a. wegen Freiheitsberaubung.

Zur Vertiefung: Rengier, Praktische Fragen bei Durchsuchungen, insb. in Wirtschaftsstrafsachen, NStZ 1981, 372; Rössner, 30 Probleme aus dem StrafProzR, 2. Aufl. (2007), 8. Problem.

Matthias Jahn --------------------------------------------------------------------------------

1Vgl. Jahn/Kudlich, JR 2007, 57, mit dem Hinweis, dass solche Maßnahmen auch schon in anderen als Strafverfahren wegen terroristischer Gewaltkriminalität durchgeführt worden waren.

2Murswiek, in: Sachs, GG, 4. Aufl. (2007), Art. 2 Rdnrn. 229ff.; Lang, in: BeckOK GG, 2008, Art. 2 Rdnr. 81.

3Vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. (2004), Art. 2 Rdnr. 98; Wiedemann, in: Heidelberger Kommentar, GG, 2007, Art. 2 Rdnr. 382.

4Zusammenfassend Jahn, NStZ 2007, 255 (257ff.).

5Vgl. Jahn, NJW 2006, 652.

6Ob es aber der Staatsanwaltschaft Nähe zu den Methoden der Nationalsozialisten attestieren wollte, wie ein Teil der Tagespresse meint (www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/reportage/?em_cnt=1324659, zuletzt aufgerufen am 13. 5. 2008), mag jeder Leser der nachfolgenden Darstellung selbst entscheiden.

7Rudolphi, in: SK-StPO, 2008, Vorb. § 94 Rdnrn. 31ff. Krit. zum "Zauberwort" von der Annexkompetenz Kühne, StrafProzR, 7. Aufl. (2007), Rdnr. 414.3; Lüderssen/Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2006), Einl. M Rdnr. 40.

8Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. (2003), § 105 Rdnr. 62. Umfassend dazu Rengier, NStZ 1981, 372 (375), dort auch zur Rückausnahme des Verteidigergesprächs (§ 148 StPO).

9Vgl. BVerfG, NJW 2007, 1345, m. Anm. Rabe v. Kühlewein, JR 2007, 517; OLG Hamburg, BeckRS 2008, 06832 (für NJW vorgesehen).

10Die Vorschrift, die wegen des Musterentwurfs einheitlicher Polizeigesetze (Heise/Riegel, MEPolG, 2. Aufl. [1978]) Parallelnormen in allen Bundesländern hat, lautet auszugsweise: "Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern".

11S. nur Paeffgen, in: SK-StPO (o. Fußn. 7), § 127 Rdnrn. 29ff. m.w. Nachw.

12Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. (2007), EGStPO Art. 6 Rdnr. 1; Roxin, StrafVerfR, 25. Aufl. (1998), § 31 Rdnr. 12.